Kinder & Jugendliche

Eine Korrektur der Zahn- und Kieferstellung leistet bei Kindern und Jugendlichen einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Karies, Zahnfleischentzündungen, Kiefergelenkserkrankungen und orthopädischen Folgeerkrankungen (z.B. Haltungsschäden). Kieferorthopädie trägt auch dazu bei, Sprachfehler und Muskelfehlfunktionen zu beheben. Schöne, gerade Zähne machen darüber hinaus attraktiv und erhöhen das Selbstvertrauen.
KFO Stelz | Auszubildende Frau Höschel nimmt Gebissabdruck von Patient
KFO Stelz | Der richtige Behandlungszeitpunkt

Der richtige Behandlungszeitpunkt:

Viele Eltern sind unsicher in Bezug auf den „richtigen“ Zeitpunkt für die erste Untersuchung und den Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung. An dieser Stelle möchten wir Ihnen daher einen ersten Überblick geben, in welchem Alter wir eine Vorstellung in unserer Praxis empfehlen.

Bei häufigem Schnullergebrauch

Bei Beeinträchtigung der Sprache, falschem Schlucken, häufig offen stehendem Mund und anhaltendem Daumen- oder Fingerlutschen
Bei Unterbissen, sehr ausgeprägten Überbissen, Kreuzbissen, sehr tiefen Bissen mit Schmerzen, Gelenkknacken oder bei verlorengegangenen bzw. fehlenden Milchseitenzähnen

Jedes Kind sollte bis zum 10. Lebensjahr kieferorthopädisch untersucht werden. Zu dieser Zeit findet bei den meisten Kindern der Zahnwechsel der Eck- und Seitenzähne statt, und es ist genügend Wachstumspotenzial vorhanden, um Kiefer- und Gelenkfehlstellungen meist ohne Zahnentfernung auszugleichen.

Nur selten ist bei einer Fehlstellung ein später Behandlungsbeginn (ab dem 12. Lebensjahr) bzw. eine Behandlung erst nach Abschluss des Wachstums mit 14 – 18 Jahren sinnvoll.

Frühbehandlung

In der Regel beginnt die kieferorthopädische Behandlung bei Kindern im Alter von 11 bis 12 Jahren − zu dieser Zeit findet der Zahnwechsel der Eck- und Seitenzähne statt, und es ist genügend Wachstumspotenzial vorhanden, um Kiefer- & Gelenkfehlstellungen meist ohne Zahnentfernung zu korrigieren. Bei starken Abweichungen der Gebissentwicklung, etwa durch frühen Milchzahnverlust (Unfall, Karies) oder sogenannte Habits wie Daumenlutschen, kann eine kieferorthopädische Behandlung schon ab dem sechsten Lebensjahr sinnvoll sein. Der überwiegende Teil der Frühbehandlungen beginnt allerdings im Alter von etwa sieben bis neun Jahren und dauert meist nur eineinhalb Jahre.
KFO Stelz | Röntgen bei Patient
KFO Stelz | Feste Zahnspangen

Hauptbehandlung

Die kieferorthopädische Hauptbehandlung beginnt in aller Regel in der sogenannten Wechselgebissphase, also wenn die letzten bleibenden Zähne durchbrechen (Eck- und Backenzähne). Zu dieser Zeit sind die Kinder meist zwischen 11 und 13 Jahren alt.

Abhängig vom Therapieziel kommen verschiedene Behandlungsgeräte zum Einsatz.

Herausnehmbare Zahnspangen

Herausnehmbare („lose“) Zahnspangen kommen häufig bei Kindern zu Beginn der Behandlung oder in der Frühbehandlung zum Einsatz. Sie nutzen das natürliche Körperwachstum, um die Kieferentwicklung gezielt zu steuern – beispielsweise um unterentwickelte Kiefer zu fördern oder ungünstige Schluck- oder Kaumuster zu regulieren. Sie können jedoch auch eingesetzt werden, um einzelne Zahngruppen zu bewegen, um nach Korrektur mit einer festen Zahnspange, das erreichte Behandlungsergebnis festzuhalten. Abhängig vom Therapieziel stehen aktive Geräte oder funktionskieferorthopädische (FKO-Geräte) zur Auswahl.

Aktive herausnehmbare Zahnspangen („aktive Platten“) nutzen eine „Fremdkraft“, um die Zahn- und Kieferstellung zu verändern. Diese Kraft wird durch Dehnschrauben oder Federn ausgeübt, die in die Spange eingearbeitet sind und im Laufe der Behandlung weiter gestellt werden.

Funktionskieferorthopädische Geräte sind kleine „Turngeräte“ für den Mund, die passiv, also nur durch körpereigene Kräfte (Wachstum, Mundbewegungen) wirken. Sie liegen locker im Mund und führen durch den Übungseffekt langfristig zu einer positiven Veränderung der Funktion.

KFO Stelz | Lose Zahnspangen

Feste Zahnspangen

Feste Zahnspangen werden zur Korrektur mittlerer bis schwerer Zahnfehlstellungen eingesetzt. Dazu gehört z. B. die Zähne im Kiefer nach hinten zu verschieben, zu weit herausgewachsene Zähne in den Kiefer zurückzubewegen oder umgekehrt zu „kurze“ Zähne zum Herauswachsen anzuregen und falsch ausgerichtete Zähne zu drehen. Hierfür werden sogenannte Brackets auf die Zähne geklebt. Mithilfe eines Drahtbogens (Behandlungsbogen), der an den Brackets befestigt ist, werden die Zähne präzise in die gewünschte Position bewegt.

Für eine ästhetische, schonende und effiziente Therapie setzen wir bei festen Zahnspangen auf innovative Verfahren.

– selbstligierende Brackets aus Metall (SPEED®)

– selbstligierende Brackets aus Keramik (In-Ovation-C®)

– individuelle Brackets (Insignia™)

KFO Stelz | Feste Zahnspange Insignia

Herausnehmbare Zahnspangen

Feste Zahnspangen

Der Gesetzgeber sieht für die Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, eine so genannte ausreichende Versorgung vor, die auf das notwendige und wirtschaftliche Maß begrenzt ist. Laut Gesetz gilt eine Versorgung dann als ausreichend, wenn sie diejenigen Kiefer- und Zahnfehlstellungen korrigiert, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen (§ 29 Abs. l Satz 1 Sozialgesetzbuch V).

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt also nur die Leistungen, die zum Erreichen der genannten Ziele erforderlich und unter dem wirtschaftlichen Aspekt am günstigsten sind, nicht jedoch die individuell bestmögliche Versorgung.
Auch als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie die Möglichkeit, für Ihr Kind die bestmögliche kieferorthopädische Behandlung auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erhalten. Bei dem ausführlichen Beratungstermin sprechen Sie mit uns über die verschiedenen Therapiemöglichkeiten und wir erstellen anschließend ein individuelles Behandlungskonzept, das die medizinischen Aspekte, die Bedürfnisse Ihres Kindes sowie Ihre individuellen Wünsche für die Behandlung berücksichtigt.

Gesundheitsleistungen, die über das Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, werden in der Kieferorthopädie als außervertragliche Leistungen (AVL) bezeichnet.
Durch die Wahl von außervertraglichen Leistungen können Sie für Ihr Kind aus allen modernen kieferorthopädischen Materialien, Behandlungssystemen und Therapiekonzepten auswählen und so für Ihr Kind die angenehmste, schonendste und medizinisch sinnvollste Behandlung auswählen.

Zu den außervertraglichen Leistungen gehören z. B. Maßnahmen, die dazu dienen:
- den Komfort während der Behandlung zu erhöhen
- die Therapiedauer zu verkürzen
- vor erhöhter Kariesgefahr während der Therapie zu schützen
- ggf. die Extraktion von Zähnen zu vermeiden
- ein funktionell optimales Resultat zu erzielen
- ein ästhetisch optimales Ergebnis zu erzielen
- das Behandlungsergebnis auf Dauer zu stabilisieren

Sie können für Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen werden, vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung eine Zusatzversicherung abschließen.

Mehr Informationen zu kieferorthopädischen Zusatzversicherungen erhalten Sie hier.

Häufig sind in privaten Krankenversicherungsverträgen Erstattungen für kieferorthopädische Leistungen nur zu einem bestimmten Prozentsatz von beispielsweise 30, 50 oder 90% versichert, was zwar zu geringeren Beiträgen, aber im Behandlungsfall dann auch zu entsprechenden prozentualen Eigenanteilen führt. Prüfen Sie bitte vor dem Erstberatungstermin, ob die vereinbarte prozentuale Erstattung so Ihren Wünschen während einer kieferorthopädischen Behandlung entspricht und passen Sie diese bitte bei Bedarf vor dem ersten Termin bei uns an Ihren Bedarf an. Generell bestehen im privaten Versicherungsbereich trotz der Sparmaßnahmen im Beihilfebereich und bei den privaten Krankenversicherungen der letzten Jahre nach wie vor deutlich bessere Bedingungen für die Erstattung kieferorthopädischer Behandlungen als im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Eine bedauerliche Ausnahme stellt die Übertragung des KIG-Systems bei Frühbehandlungen aus dem GKV-Bereich in den Beihilfebereich bei Bundesbeamten dar, so dass bei dieser speziellen Patientengruppe auch medizinisch notwendige Frühbehandlungen teilweise gar nicht bezuschusst werden.